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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. ALLGEMEIN

Das Vertragsverhältnis zwischen der Fensterpark Handels GmbH (kurz GmbH) und dem Kunden unterliegt ausschließlich Österreichischem Recht – die sowohl in materieller wie formeller (prozessualer) Hinsicht.

Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Regeln treten jene gesetzlichen Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen.

Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen usw. (soweit dies für die Erfüllung des Vertrages durch die GmbH an den Kunden notwendig ist, zB Baubewilligung) hat – soweit dies in der Sphäre des Kunden liegt – dieser auf seine Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Allfällige Verzögerungen, die sich daraus ergeben, gehen zu Lasten des Kunden.

2. ANGEBOTE

Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge der GmbH werden erst mit ihrer Auftragsbestätigung gegenüber dem Kunden verbindlich. Die GmbH ist berechtigt, Vertragsverhandlungen mit dem Kunden auch zu beenden oder abzubrechen, ohne dass der Kunde Anspruch auf Ersatz deswegen hat. Abweichungen vom Gesamtauftrag können entsprechende Preisänderungen zur Folge haben.

Wird im Zuge der Leistungsausführung festgestellt, dass die angebotenen Arbeiten aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen geändert werden müssen, so werden die dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert verrechnet.

Der Kunde haftet der GmbH gegenüber für die Richtigkeit und Vollständigkeit jener Unterlagen, die der Kunde der GmbH für die Ausführung des Vertrages überlässt. Eigentums- und Urheberrechte an allen mit der Durchführung des Vertrages zusammenhängenden Unterlagen- auch in elektronischer oder vergleichbarer Form- verbleiben bei der GmbH. Diese Unterlagen sind Dritten nicht zugänglich zu machen und auf Verlangen der GmbH dieser zurückzustellen.

Kostenvoranschläge:

Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinne des § 1170 a ABGB durch die GmbH hat der Kunde ein Entgelt zu bezahlen – er wird hiermit auf diese Zahlungspflicht ausdrücklich hingewiesen. Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag der GmbH zu Grunde gelegt, so übernimmt die GmbH keine Gewähr für die Richtigkeit dieses Voranschlages, sodass (siehe oben) Preiserhöhungen folgen können (§ 5 (2) KschG).

3. ZAHLUNGS. UND LIEFERBEDINGUNGEN

a) Zahlungen

Wenn nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, hat der Kunde 30 % der vereinbarten Vertragssumme bei Vertragsabschluss an die GmbH vorab zu bezahlen, weitere Teilzahlungen nach Teilrechnungen der GmbH entsprechend Arbeitsfortschritt, sowie die Restzahlung nach Schlussrechnung, jeweils innerhalb 14 Tagen netto Kassa. Ausdrücklich wird vereinbart, dass von diesen Zahlungsfristen abweichende Fälligkeiten - jeweils im Einzelfall - vereinbart werden können.

Die Bearbeitung eines abgeschlossenen Vertrages wird erst nach Erhalt der Anzahlung begonnen. Werden die Zahlungsbedingungen vom Kunden nicht eingehalten, ist die GmbH berechtigt, weitere Vertragserfüllung bis zum Einlangen der geschuldeten, vereinbarten Zahlung/Teilzahlung hintanzuhalten. Allfällige nachteilige Folgen daraus bleiben in der Sphäre des nicht zahlungswilligen Kunden. Bei derartigen Verzögerungen verschieben sich die ursprünglich vereinbarten Liefer- und Fertigstellungstermine entsprechend. Die GmbH ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1052 Satz 2 ABGB auch berechtigt, Sicherstellungen vom Kunden im angemessenen Umfang, die von der, von der GmbH (noch) zu erbringenden Leistung abhängig sind, zu verlangen, ehe die GmbH selbst ihre Leistung erbringen muss.

Ist nichts anderes vereinbart, sind die im Angebot der GmbH enthaltenen Preise bis 14 Tage ab Angebotstellung für die GmbH bindend. Ist die Lieferung oder Leistung für einen späteren Zeitpunkt als zwei Monate ab Vertragsschluss vorgesehen, ist die GmbH berechtigt, den Preis an die Veränderungen der Material- preise, Löhne, Frachten und sonstiger Kostenfaktoren anzupassen. Über Verlangen des Kunden wird sie diese Erhöhungen nachweisen.

Kommt es nach Vertragsabschluss zu einem Änderungswunsch des Kunden und wird diesem entsprochen, kann es auf Seiten der Zulieferer der GmbH zu Änderungs- bzw. Stornokosten kommen. Allenfalls damit verbundene Mehraufwendungen usw. übernimmt der Kunde.

Schecks und Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht angenommen. Bei Zahlungsverzug - in welcher Hinsicht immer - gelten 12 % Verzugszinsen als vereinbart. Bei Ratenvereinbarungen führt Verzug auch nur mit einer Rate zum Terminverlust, sodass der gesamte, noch aushaftende Betrag samt Zinsen fällig wird. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die Ansprüche anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

b) Lieferungen

Lieferfristen und Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Kunden die Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft angezeigt wurde. Der Liefertermin verschiebt sich in Fällen höherer Gewalt oder Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der GmbH liegen. Der Liefertermin verschiebt sich auch dann, wenn der Kunde mit den ihm obliegenden Pflichten, z.B. Übergabe von Unterlagen oder andere Arten der Mitwirkung in Verzug gerät. Verzögert sich die Annahme aus Gründen, die die GmbH nicht zu vertreten hat, werden dem Kunden Lagerkosten oder sonstige verursachte Aufwendungen berechnet.

Bei Verzögerungen in Folge schadhafter Zulieferungen durch Drittfirmen, Glasbruch oder Ähnlichem wird der Kunde der GmbH eine angemessene Frist zur Neubeschaffung und Fertigstellung einzuräumen.

Änderungen des bisherigen Vertragsinhaltes sind nur bedingt (d. h. nach Massgabe technischer Möglichkeit, die die GmbH bestimmt) und nur gegen Vergütung der Mehrkosten möglich.

Bei Anlieferungen auf eigenen Transportgestellen oder ähnlichen Hilfsmitteln bleiben diese im Eigentum der GmbH. Der Kunde verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung und sofortigen Rückgabe. Für Schäden an den Gestellen und Nachteilen aus verspäteter Rückgabe haftet der Kunde.

c) Gefahrenübergang

Mit der Übergabe der Ware an ein Transportunternehmen — welcher Art immer und von wem immer beauftragt - geht die Gefahr auf den Kunden über. Sofern der Transporteur die übersandte Ware unbeanstandet übernimmt, gilt dies als Nachweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung. Bei Anlieferungen mit Fahrzeugen der GmbH gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf der befestigten Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung steht. Bei Liefervereinbarungen ohne Montage ist das Abladen Angelegenheit des Käufers. Sofern Mitarbeiter der GmbH beim Abladen helfen, bedeutet dies nicht, dass deswegen eine Haftung für Schäden übernommen wird – es bleibt beim oben erwähnten Gefahrenübergang beim Kunden. Kosten durch nicht ordnungsgemäße Übernahme trägt der Kunde. Bei Lieferbereitschaft und Annahmeverzug durch den Kunden geht die Gefahr bereits damit auf ihn über.

d)

In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Kunde, Warte- und Pflegeanleitungen der GmbH oder von Herstellern (die entsprechenden Prospekte werden beigelegt) genau zu befolgen.

Übernahme von Waren mit Vorbehalt des Kunden werden von der GmbH nicht akzeptiert. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, die der Kunde auf seine Kosten zu entsorgen hat.

4. EIGENTUMSVORBEHALT/LAGERKOSTEN ETC.

Gelieferte Gegenstände der GmbH bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zwischen GmbH und Kunde im Eigentum der GmbH.

Der Kunde willigt bereits jetzt bei seinem Zahlungsverzug nach Massgabe dieser AGB`s bzw. des individuellen Vertrages in die Abholung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware der GmbH durch diese ein. Daraus resultierende Kosten/Aufwendungen trägt dann der Kunde. Dieser ist bis zur vollständigen Bezahlung der aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Leistungen an die GmbH zur sorgfältigen Lagerung der an ihn gelieferten Ware/Produkte samt Zubehör auf seine Kosten verpflichtet, dies bei sonstigem Schadenersatz. Der Eigentumsvorbehalt der GmbH geht auch nicht durch den Einbau in einen unbeweglichen Gegenstand unter.

Die GmbH ist in diesen Fällen auch zur Demontage aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes aus dem Gebäude und Vergleichbarem berechtigt.

Die von der GmbH an den Kunden gelieferten Waren sind getrennt von übrigen zu lagern und gegen Feuer und Diebstahl vom Kunden ausreichend bis zur Bezahlung der vollständigen Faktura bzw. des Vertragsentgelte zu sichern.

Verpfändungssicherungsübereignung:

Verpfändungs- und Sicherungsübereignungen von der GmbH an den Kunden gelieferten Ware an Dritte ist unzulässig. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Zusammenhang eine Pfändung oder den Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sofort durch eingeschriebenen Brief, per Email oder sonst rechtzeitig der GmbH mitzuteilen und im übrigen alles zu unternehmen, um das Eigentum der GmbH lastenfrei zu halten. Er wird auf seine Kosten entsprechende Erklärungen abgeben und Urkunden fertigen - vor Behörden als auch gegenüber Dritten - soweit es zur Wahrung des Eigentums der GmbH notwendig ist. Wird die Ware der GmbH auf Seiten des Käufers in seiner Sphäre be- und/oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt der GmbH auf die verarbeitete neue Sache.

5. GEWÄHRLEISTUNG

Ist der Gegenstand der Lieferung oder Leistung der GmbH mangelhaft, so hat die GmbH das Recht, entweder den Mangel zu verbessern oder eine Ersatzlieferung zu leisten. Schlägt der Verbesserungsversuch fehl, kann der Kunde Wandlung – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für diese vorliegen - oder Preisminderung verlangen. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche des Kunden - welcher Art immer (wie insbesondere Schadenersatz, Schadenersatz wie Mängelfolgeschäden) - sind ausgeschlossen, es sei denn, der GmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass

- der Mangel der GmbH vom Kunden unverzüglich mitgeteilt wurde

- der Kunde alle Auflagen der GmbH in Bezug auf den Vertragsgegenstand (Wartungsvorschriften etc.) beachtet hat;

- keine Verbesserungsarbeiten am Gegenstand ohne Genehmigung der GmbH vorgenommen wurden;

- keine Ersatzteile fremder Herkunft eingebaut wurden;

- Soweit Einrichtungsgegenstände aus Holz gefertigt werden ist zu berücksichtigen, dass Naturmerkmale, die in der

Beschaffenheit der jeweiligen Holzart liegen, sowie unterschiedliche Farbschattierungen udgl. in geringfügigem

Maße den Wert des Gegenstandes nicht mindern, bei Arbeiten nach Holz- und Farbmustern wird keine Garantie

für Tönung und Maserung des Werkstückes übernommen. Nach- und Ergänzungslieferungen erfolgen

vorbehaltlich zumutbarer Farb- und Strukturabweichungen. Ansprüche betreffend Qualität und Ausführung

können nur in dem Maße gestellt werden, wie dies bei Handelswaren in derselben Preisklasse üblich ist. Es besteht

kein Anspruch auf Lieferungen der besichtigten Ausstellungsstücke.

Prospekte, technische Beschreibungen stammen nicht aus der Sphäre der GmbH, sondern von ihren jeweiligen Zulieferern und übernimmt die GmbH dafür keine Haftung. Sie weist ausdrücklich darauf, dass es zu Abweichungen zu abgebildeten Mustern, besonders bei Farbtönen usw. kommen kann. Derartige Abweichungen nimmt der Kunde als Vertragsinhalt ausdrücklich an und berechtigt ihn nicht zu Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen (zB Schadenersatz) oder Vergleichbares. Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Abweichungen nach Maß, Güte, Farbe, Oberflächenbeschaffenheit etc. gemäss den einschlägigen Normen bzw. Branchenrichtlinien zulässig sind.

Mängel an einem Teil der Lieferung berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme der Gesamtlieferung zu verweigern.

Die Prüfung auf Bruchschäden hat sofort zu erfolgen und ist auf dem Lieferschein zu vermerken. Spätere Bruchreklamationen werden nicht anerkannt und akzeptiert, im Falle der Beschädigung hat der Vertragspartner die beanstandete Ware zur Überprüfung der GmbH zur Verfügung zu stellen.

6. RÜCKTRITT VOM VERTRAG

Die GmbH ist zum Rücktritt vom Vertrag mit dem Kunden berechtigt, wenn der Kunde mit der vereinbarten Vorauszahlung oder einer Teilzahlung in Verzug gerät und trotz Mahnung unter Nachfristsetzung (10 Tage) diese Zahlung nicht leistet. Alle daraus entstehenden Nachteile gehen zu Lasten des Kunden.

Folgende Umstände berechtigen die GmbH jedenfalls zum Rücktritt vom Vertrag und damit von ihrer Verpflichtung zur Vertragserfüllung:

- Technische Schwierigkeiten, die in der Art des Vertragsinhaltes liegen und dessen Ausführungen für die GmbH oder die Lieferwerke unmöglich oder unzumutbar machen (Wegfall der Geschäftsgrundlage),

- Betriebsstillstand, Brandschäden, Rohmaterial- oder Strommangel oder andere Betriebsstörungen bei uns oder den Zulieferwerken.

- Streiks, Aussperrungen, Krieg, Unregelmäßigkeiten der Verkehrsmittel und alle Fälle höherer Gewalt.

- Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners (siehe auch Punkt 3. lit a).

7. ABTRETUNGSVERBOT

Der Kunde kann die Rechte aus dem vorliegenden Vertrag mit der GmbH nur mit ausdrücklicher Zustimmung der GmbH an Dritte übertragen.

8 GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

Die Vertragsteile vereinbaren für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen GmbH und Kunde (einschliesslich der Frage des wirksamen Zustandekommens und/oder seiner Beendigung dieses Vertrages) die aussschliessliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Graz (§ 104 JN). Erfüllungsort ist Graz.

9. ADRESSÄNDERUNG

Die Vertragspartner haben Adressenänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannt Adresse für alle Zustellungen als Zustelladresse. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.

10. SUBUNTERNEHMEN

Die GmbH ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht verpflichtet, den mit ihr abgeschlossenen Vertrag selber zu erfüllen, sie kann sich hier dafür auch dritter geeigneter Unternehmungen (Subunternehmen) bedienen.

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